Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes Basel-Landschaft (GesG, §48) benötigen sämtliche Betriebe, die Medikamente direkt an Kunden oder Patienten abgeben, eine Bewilligung des Kantons. Über die Erteilung der definitiven Bewilligungen wird nach erfolgter Inspektion entschieden (GesG, §51). Mit der Durchführung der Inspektionen wurde das Regionale Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz beauftragt. Die Inspektionen werden gemäss dem gesetzlichen Auftrag und gemäss den Vorgaben unseres Qualitätssicherungssystems für Praxisapotheken und Komplementärtherapeuten/innen durchgeführt. Um die Inspektionen möglichst effizient durchführen zu können, werden diese im Voraus schriftlich angekündigt. Weitere nützliche Informationen über den Inhalt und die Durchführung der Inspektionen entnehmen Sie bitte den nebenstehenden Formularen «Inspektionscheckliste» und «Informationsbrief». Die Vereinbarungskantone müssen gemäss Vorgabe der GDK-NWCH eine volle Kostendeckung der Aufwendungen für das RHI durch Gebühren erreichen. Am 1. Juli 2004 trat deshalb die neue Gebührenordnung des RHI in Kraft. Wir sind uns bewusst, dass Gebührenerhebungen selten auf positive Resonanz stossen. Wir werden aber im Gegenzug alles daran setzten, die Dienstleistungen des RHI bedarfsorientiert zu gestalten, um so die Aufrechterhaltung einer kompetenten Inspektionstätigkeit in der Nordwestschweiz nachhaltig zu gewährleisten. |
Nützliche LinksHMG GesG BL AMV BL Heilmittelkontrolle BL, inkl.BetM BetM Swissmedic Ärztegesellschaft BL Swissmedic |
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