RHI - Grundlagen

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes Basel-Landschaft (GesG, §48) benötigen sämtliche Betriebe, die Medikamente direkt an Kunden oder Patienten abgeben, eine Bewilligung des Kantons. Über die Erteilung der definitiven Bewilligungen wird nach erfolgter Inspektion entschieden (GesG, §51). Mit der Durchführung der Inspektionen wurde das Regionale Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz beauftragt.


RHI - Auftrag & Kompetenzen

Die Inspektionen werden gemäss dem gesetzlichen Auftrag und gemäss den Vorgaben unseres Qualitätssicherungssystems für Praxisapotheken und Komplementärtherapeuten/innen durchgeführt. Um die Inspektionen möglichst effizient durchführen zu können, werden diese im Voraus schriftlich angekündigt. Weitere nützliche Informationen über den Inhalt und die Durchführung der Inspektionen entnehmen Sie bitte den nebenstehenden Formularen «Inspektionscheckliste» und «Informationsbrief».


RHI - Gebührenregelung

Die Vereinbarungskantone müssen gemäss Vorgabe der GDK-NWCH eine volle Kostendeckung der Aufwendungen für das RHI durch Gebühren erreichen. Am 1. Juli 2004 trat deshalb die neue Gebührenordnung des RHI in Kraft.

Wir sind uns bewusst, dass Gebührenerhebungen selten auf positive Resonanz stossen. Wir werden aber im Gegenzug alles daran setzten, die Dienstleistungen des RHI bedarfsorientiert zu gestalten, um so die Aufrechterhaltung einer kompetenten Inspektionstätigkeit in der Nordwestschweiz nachhaltig zu gewährleisten.

Nützliche Links


HMG
GesG BL
AMV BL
Heilmittelkontrolle BL, inkl.BetM
BetM Swissmedic
Ärztegesellschaft BL
Swissmedic


Verbesserungs- und Beschwerdewesen


Eine Übersicht zum Thema «Verbesserungsprozess / Beschwerdeweg» finden Sie
hier.


Inspektion


Inspektionscheckliste
Ärzte/innen


Inspektionscheckliste Kom-plementärtherapeuten/innen

Informationsbrief

Mängel/Massnahmenplan
Beispiele festgestellter Mängel und Empfehlungen zur Formulierung des entsprechenden Massnahmenplans finden Sie hier.